Allgemeine Mietbedingungen Die zwei Löwen UG (haftungsbeschränkt)
- Vertragsabschluss
Der Mietvertrag über die Ferienwohnung ist verbindlich geschlossen, wenn die Buchungsbestätigung
dem Mieter zugegangen ist. Zur Bestätigung des Zugangs sendet der Mieter dem Vermieter die
Bestätigung unterschrieben per Fax oder Mail. Die Ferienwohnung wird dem Mieter für die
angegebene Zeit ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im
Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden.
- Mietpreis und Nebenkosten
Im vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung,
Wasser) enthalten. Sind Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Haustiere, Zusatzbett) deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, werden diese Nebenkosten
gesondert in Rechnung gestellt.
- Mietdauer/Inventar
Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter in ordnungsgemäßem
Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18 Uhr erfolgen, so sollte der Mieter dies dem
Vermieter mitteilen.
Der Mieter wird gebeten unmittelbar nach seiner Ankunft die im Mietobjekt befindliche Inventarliste auf
Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft folgenden
Tag dem Vermieter mitzuteilen.
Am Abreisetag wird der Mieter gebeten das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10 Uhr
geräumt in besenreinem Zustand zu übergeben. Dabei hat der Mieter noch zu erledigen: Spülen
des Geschirrs.
- Rücktritt durch den Mieter
Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom
Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter
bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu
leisten:
Rücktritt bis zum 5. Tag vor Beginn der Mietzeit: 0 %
Rücktritt bis zum 1. Tag vor Beginn der Mietzeit: 100 %
danach und bei Nichterscheinen 100 %
Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass beim Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Der
Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in
das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint.
Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als
Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
- Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung,
Restzahlung, Kaution, usw.) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung
entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.
- Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von Ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie
müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.
- Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die
schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der
zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und
insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern Schuldhaft verursacht worden ist.
In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung
verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die nicht rechtzeitige Anzeige
verursachter Folgeschäden, ist der Mieter ersatzpflichtig.
In Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht
hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen
Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter
verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl.
entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über Mängel der
Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine
Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf
Mietminderung) zu.
- Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit
zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht gemäß § 536a BGB. Die Haftung des Vermieters für
Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen
höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).
- Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des
Vermieters im Mietvertrag gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur im
Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle
durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
- Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen
Erklärungen bedürfen der Schriftform.
- Hausordnung
Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende
Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den
entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden. In der Zeit von
2200 Uhr bis 800 Uhr und von 1300 Uhr bis 1500 Uhr sind Rundfunk-, Fernseh-, und Phonogeräte nur
auf Zimmerlautstärke einzustellen.
- Rechtswahl/Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für
Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart