Allgemeine Mietbedingungen Die zwei Löwen UG (haftungsbeschränkt)

  1. Vertragsabschluss

Der Mietvertrag über die Ferienwohnung ist verbindlich geschlossen, wenn die Buchungsbestätigung

dem Mieter zugegangen ist. Zur Bestätigung des Zugangs sendet der Mieter dem Vermieter die

Bestätigung unterschrieben per Fax oder Mail. Die Ferienwohnung wird dem Mieter für die

angegebene Zeit ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im

Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden.

  1. Mietpreis und Nebenkosten

Im vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung,

Wasser) enthalten. Sind Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Haustiere, Zusatzbett) deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, werden diese Nebenkosten

gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Mietdauer/Inventar

Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter in ordnungsgemäßem

Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18 Uhr erfolgen, so sollte der Mieter dies dem

Vermieter mitteilen.

Der Mieter wird gebeten unmittelbar nach seiner Ankunft die im Mietobjekt befindliche Inventarliste auf

Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft folgenden

Tag dem Vermieter mitzuteilen.

Am Abreisetag wird der Mieter gebeten das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10 Uhr

geräumt in besenreinem Zustand zu übergeben. Dabei hat der Mieter noch zu erledigen: Spülen

des Geschirrs.

  1. Rücktritt durch den Mieter

Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom

Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim

Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter

bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu

leisten:

Rücktritt bis zum 5. Tag vor Beginn der Mietzeit: 0 %

Rücktritt bis zum 1. Tag vor Beginn der Mietzeit: 100 %

danach und bei Nichterscheinen 100 %

Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass beim Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Der

Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in

das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten

widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint.

Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als

Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

  1. Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer

Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung,

Restzahlung, Kaution, usw.) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchem Maße

vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht

zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung

entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.

  1. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge

bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder

beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von Ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie

müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.

  1. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die

schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der

zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und

insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern Schuldhaft verursacht worden ist.

In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung

verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die nicht rechtzeitige Anzeige

verursachter Folgeschäden, ist der Mieter ersatzpflichtig.

In Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht

hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen

Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.

Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter

verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl.

entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über Mängel der

Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine

Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf

Mietminderung) zu.

  1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die

vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit

zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht gemäß § 536a BGB. Die Haftung des Vermieters für

Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen

höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).

  1. Tierhaltung

Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des

Vermieters im Mietvertrag gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur im

Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle

durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.

  1. Änderungen des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen

Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  1. Hausordnung

Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende

Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den

entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden. In der Zeit von

2200 Uhr bis 800 Uhr und von 1300 Uhr bis 1500 Uhr sind Rundfunk-, Fernseh-, und Phonogeräte nur

auf Zimmerlautstärke einzustellen.

  1. Rechtswahl/Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das

Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für

Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss

des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird

der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart